KfW-energieeffizente Sanierung

Energieeffizient Sanieren

 

Sie sind Eigentümer/Eigentümerin eines älteren und sanierungsbedürftigen Wohnhauses und denken über eine zukunftsorientierte Modernisierung nach? Der Bund hilft Ihnen durch zinsgünstige KfW-Kredite oder Investitionszuschüsse, das Gebäude und die Anlagentechnik effizient zu modernisieren sowie den Energie­verbrauch bzw. die Energiekosten und den CO2-Ausstoß zu senken. Auch wenn Sie eine frisch sanierte Immobilie als Erst­käufer erwer­ben wollen, haben Sie Chancen auf Unter­stützung.

 

 

 

Wen fördert die KfW?

 

Gefördert werden Privatpersonen. Dazu zählen:

  • Eigentümer eines Ein- oder Zwei­familien­hauses mit maximal 2 Wohn­einheiten
  • Ersterwerber eines sanierten Ein- oder Zwei­familien­hauses oder einer sanierten Wohnung
  • eine Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft aus Privat­personen 

 

 

Welche Gebäude sind förderungsfähig?

 

Gefördert werden bestehende Wohngebäude nach § 2 EnEV (Energieeinsparverordnung), die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen. Dazu zählen bestehende oder unter Denkmalschutz stehende Gebäude oder Gebäude mit sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz bei denen durch An- oder Ausbau von zuvor nicht beheizten Räumen z. B. Dachgeschossausbau oder neue Wohneinheiten entstehen werden. Maßgeblich für die Höhe des Kreditbetrages ist die Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung. Ferienhäuser und -wohnungen hingegen werden nicht gefördert.

 

Ferner fördert die KfW den Kauf von energetisch neu sanierten Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme (§ 640 BGB).

 

 

 

Welche Fördermöglichkeiten bietet die KfW an?

 

Kredit

 

 Zuschüsse

 

 

Welche Anforderungen stellt die KfW?

 

Gefördert werden bauliche und anlagentechnische Sanierungsmaßnahmen von  Wohngebäuden, deren Bauantrag vor dem 01.02.2002 gestellt oder Bauanzeige erstattet wurde. Nach dem 01.02.2002 und vor dem 01.01.2009 bietet die KfW einen Ergänzungskredit (Fördernummer 167) für den Einbau einer neuen Heizungsanlage auf Basis erneuerbaren Energien an. Dazu zählen Wärmepumpe, Biomasseanlage (Pellet und Holzvergaser), Solarthermie-Anlage sowie Gas-Brennwertheizung in Kombination mit Heizung auf Basis erneuerbarer Energien.

 

Eine Kredit- oder Zuschusszusage  wird nur erteilt, wenn  der Kreditantrag bzw. Zuschussantrag vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen über den/die Energieeffizienz-Experten/Enerieeffizienz-Expertin gestellt wurde. Ebenso müssen die "Technischen Mindestanforderungen", die den Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (maximaler U-Wert) der jeweiligen Bauteile genügen müssen unter Berücksichtigung der "Lister der technischen FAQ" eingehalten werden. Die Maßnahmen sind entsprechend der technischen Mindestanforderungen von einem Fachunternehmen des Bauhandwerks auszuführen und durch Abgabe der Unternehmererklärung zu belegen.

 

 

2 Möglichkeiten der Sanierung

 

Möglichkeit 1: Komplett­sanierung zum KfW-Effizienzhaus/KfW-Produkte 151-Kredit_430-Investitionszuschuss

 

Sie möchten Ihr Haus zukunftsfest und vollumfänglich energetisch sanieren damit der Energie­bedarf künftig so gering wie möglich ist? Sie fragen sich, "wie viel Energie braucht mein Haus nach einer umfangreichen Sanierung und wie viel spare ich ein? Erfüllt es die Anfor­derungen, die die Energie­einspar­verordnung (EnEV) an einen iden­tischen Neubau stellt?" Auch dabei unterstützt der Staat. Einen Auszug aus der "Liste der förderfähigen Maßnahmen" ersehen Sie weiter unten.

 

G e ä n d e r t e  
F ö r d e r b e d i n g u n g e n

Ab 01.01.2020 werden Öl-Brennwertkessel, ölbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen bei der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus nicht mehr gefördert.

 

 

 

Möglichkeit 2: Teil­sanierung/KfW-Produkte 152-Kredit Einzelmaßnahmen_430-Investitionszuschuss

 

Sie fühlen sich wohl in Ihrem Eigen­heim, doch das Eine oder Andere könnte erneuert werden? Schon eine Modernisierung in einzelnen Schritten erreichen Sie in Sachen Energie­effizienz eine Menge: Investieren Sie in die Wärme­dämmung von Wänden, Dach­flächen und Geschoss­decken, in die Erneuerung der Fenster und Außen­türen oder der Heizungs­anlage sowie deren Opti­mierung und in die Erneuerung oder den Ein­bau einer Lüftungs­anlage. Einen Auszug aus der "Liste der förderfähigen Maßnahmen" ersehen Sie weiter unten. Werden die technischen Mindestanforderungen eingehalten, dann haben Sie Aussicht auf staat­liche Förderung.

 

 

G e ä n d e r t e  

F ö r d e r b e d i n g u n g e n

 

Ab 01.01.2020 entfällt die KfW-Förderung von Einzelmaßnahmen für den Einbau von Öl-Brennwertheizungen, Gas-Brennwertheizungen  sowie  die KfW-Förderung Maßnahmenpaket "Heizungs- und Lüftungspaket". Dies übernimmt die BAFA. Die Optimierung der Heizungsanlage wird weiterhin über die KfW gefördert.

 

 

 

Förderfähige Einzelmaßnahmen

Ein kleiner Auszug aus der "Liste der förderfähigen Maßnahmen"

 

Dazu zählen die förderfähigen Investitionskosten für Material, für den fachgerechten Einbau oder Verarbeitung durch ein Fachunternehmen. Diese sind:

 

Wärmedämmung der Dachflächen
Abbrucharbeiten und Entsorgung, Erneuerung der Dachlattung, Einbau von Unterspannbahn bzw. Dampfsperre, Aufbringen der Wärmedämmung, Einbringen von Kerndämmung/Einblasdämmung, Austausch bzw. Neueindeckung der/mit Dachziegeln, innenseitige Verkleidung pp.
 

Wärmedämmung der obersten Geschossdecke
Abbrucharbeiten und Entsorgung, Trockenlegung, Aufbringen/Einbringen der Wärmedämmung, Herstellung der Begehbarkeit des neu gedämmten Bodens, notwendige Maler- und Putzarbeiten pp.
 

Wärmedämmung von Außenwänden
Abbrucharbeiten und Entsorgung, Einbringung der Dämmung, Erhöhung des Dachüberstandes, Einbau bzw. Erneuerung der Fensterbänke,  Dämmung oder Ertüchtigung der Rolladenkästen, Putzarbeiten, Verlegung Regenrohre pp.

 

 

Erneuerung oder energetische Ertüchtigung von Fenstern und Außentüren von beheizten Räumen

Ausbau und Entsorgung, Einbau neuer 3-fach-verglaster Fenster, Fenstertüren und Außentüren,  Einbau/Erneuerung der Fensterbänke, Dämmung/Ertüchtigung von vorhandenenen Rolladenkästen, Dämmung von Heizkörpernischen, notwendige Maler- und Putzarbeiten, Einbau außenliegender Verschattungselemente pp.

 

 

Optimierung (hydraulischer Abgleich) der Heizungsanlage

Optimierung einer bestehenden Heizungsanlage sofern diese älter als 2 Jahre alt ist

 

 

Erneuerung und Einbau von Lüftungsanlagen zum KfW-Effizienzhaus (nur Programm 151/152)

Einbau der Lüftungsanlage, Wand-und Durchbrucharbeiten, Luftdichtheitsmessung, Luftdurchlässe, notwendige Putz- und Malerarbeiten (ggf. anteilig) pp.        

 

 

Auch die Bauneben- und Wiederherstellungskosten, die unmittelbar mit den Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz stehen, werden gefördert. Dazu zählen:

  • Kosten für Beratungs-, Planungs- und Baubegleitungsleistungen
  • Kosten für Wiederherstellung (Putz- und Malerarbeiten)
  • Rüstarbeiten (Gerüst, Schutzbahnen pp.)
  • Thermografie-Aufnahmen
  • Luftdichtheitsmessungen
  • Kosten für Gutachten von Baustoffuntersuchungen

 

 

Welche Heizungsanlagen werden nicht mehr gefördert?

 

Seit dem 01.01.2020 werden Nachtstrom-Speicherheizungen, Niedertemperaturkessel, Öl-Heizkessel, Kachelöfen, Kamine, Kaminöfen, Kohle- und Elektroheizungen, sowie Anlagen zur Stromerzeugung, zum Beispiel Photovoltaik, Windkraftanlagen, Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen bei der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus in den Produkten 151 / 152 / 430 nicht mehr gefördert.

 

 

 

Welche Kosten sind förderfähig, wenn Sie die Sanierungsarbeiten in Eigenleistung teilweise oder vollständig ausführen?

 

Bei Sanierungen in Eigenleistungen werden nur die Materialkosten, nicht die Arbeitskosten gefördert. Auch hier müssen die Arbeiten fachgerecht ausgeführt und überprüft werden. Wichtig: Die Adresse auf den Rechnungen für die Materialien müssen die des Investitionsobjektes erhalten.

 

 

 

Welche Pflichten hat der Zuschussempfänger?

 

Der Zuschussempfänger hat  Auskunfts- und Sorgfaltspflichten. Dieser ist verpflichtet, innerhalb von 10 Jahren nach Zuschusszusage der KfW auf Verlangen vorzulegen:

  • Rechnungen und Nachweise über geleistete Zahlungen (Kontoauszüge). Nachweis über die förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten durch den Verkäufer beim Ersterwerb.
  • Dokumentation der von dem/der Energieeffizienz-Experten/in erbrachten Leistungen (Planung und Vorhabensbegleitung)

 

Bei Einzelmaßnahmen:

  • Außenwände und Dach, die Fachunternehmererklärungen
  • Fenster und Außentüren, den Nachweis des geforderten U-Werts
  • Erstanschluss an Nah- oder Fernwärme und Optimierung der Heizungsanlage, den Nachweis des hydraulischen Abgleichs
  • Lüftungsanlage, die Fachunternehmererklärung, die Herstellerbescheinigung und den Nachweis zur Luftdichtheitsmessung

 

Bei Sanierungen zum KfW-Effizienzhaus:

  • Gemäß § 3 EnEV, vollständige Dokumentation des Effizienzhausnachweises (U-Wert-Berechnungen für alle Bauteile der thermischen Gebäudehülle und der vorhandenen und geplanten Anlagentechnik
  • Pläne (Lageplan, Grundrisse, Ansichten, Schnitte)
  • Dokumentation, die die Einhaltung der energetischen Kennwerte der Energieeffizienzhausberechnung belegen (baubegleitdende Aufzeichnungen des/der Energie-Effizienz-Experten/in, Herstellernachweise, Lieferscheine, Unternehmererklärungen)
  • Bestätigung über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs durch eine Fachunternehmererklärung
  • Thermische Simulation von Solaranlagen, Nachweis anlagentechnischer Kennwerte, Wärmebrückennachweise, Zertifikat des Primärenergiefaktors bei Fernwärme nach Arbeitsblatt FW-309 des Energieeffizienzverbandes für Wärme, Kälte und Kraft-Wärme-Kopplung (AGFW),  Messprotokoll der Luftdichtheitsmessung, Luftdichtheitskonzept, Lüftungskonzept falls relevant
  • Energiebedarfsausweis nach Abs. 5 EnEV

 

Wichtig:

  • Die Rechnungen müssen in deutscher Sprache ausgefertigt sein und die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen. Die Rechnung ist unbar zu begleichen.
  • "Die KfW behält sich eine jederzeitige Überprüfung der Berechnungsunterlagen und Nachweise sowie eine Vor-Ort-Kontrolle der geförderten Gebäude/Maßnahmen vor." Quelle: KfW
  • Falls Sie das geförderte Wohngebäude/Wohneinheit innerhalb von 10 Jahren nach Zuschusszusage verkaufen, ist der Erwerber auf die Förderung der KfW und auf das Verschlechterungsverbot für die energetische Qualität des Gebäudes nach § 11 Absatz 1 EnEV (Aufrechterhaltung der energetischen Qualität) hinzuweisen.

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